Labrador Zuechter-vonGemen

Ihr Vertrauenszüchter mit Herz und Seele

Impressum

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Name und Anschrift:

Peter schaumlöffel

Kalmanweg 4

46325 Borken

 


 

§ 1 Grundsatz: „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

Der „vernünftige Grund“ im Sinne des § 1 S. 2 ist ein zentraler Begriff des Tierschutzgesetzes. Auf ihn wird etwa bei der Schlachtung oder bei Tierversuchen verwiesen. Er liegt vor, „wenn er als triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen anzuerkennen ist und wenn er unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit und an seinem Wohlbefinden“. [1] Ein Synonym dafür kann nachvollziehbar sein. [2]

Die §§ 2 und 3 beschäftigen sich mit der Haltung und Nutzung von Tieren durch Menschen und sonstige Personen.

In §§ 4 - 4b wird das Töten von Wirbeltieren behandelt -einschließlich Schlachten.

Die §§ 5 bis  6a regeln Eingriffe an Tieren, insbesondere durch Betäubung (§ 5) und vollständiges oder teilweises Amputieren von Körperteilen (Kupieren) oder vollständiges oder teilweises Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben bei Wirbeltieren (§ 6).

In den §§ 7 bis 9 werden Tierversuche reglementiert.

In § 10 wird der Tierschutzbeauftragte behandelt.

In § 11 bis 11c sind Zucht, Abgabe, Haltung und Handel geregelt -auch zu Versuchen und mit Qualzucht (§ 11b).

Der § 12 regelt den Handel und die Haltung von Tieren, die durch tierschutzwidrige Handlungen geschädigt wurden.

Die §§ 13 bis 13b enthalten "sonstige" Bestimmungen, insbesondere Ermächtigungen zu Rechtsverordnungen mit näheren Regelungen.

Die §§ 14 bis 16j regeln die Durchführung einschließlich Behördenorganisation und -maßnahmen.

Die §§ 17 bis 20a bestimmen Strafen und Bußgelder und ermächtigen die Verfolgungsbehörden, betroffene Tiere einzuziehen und Haltungs- und Betreuungsverbote zu verhängen.